»Dem US-Impe­ria­­lis­­mus ist alles erlaubt«

By Published On: Okto­ber 9, 2026Cate­go­ries: News

Jun­ge Welt / 09.10.2026 / Von Annusch­ka Zak /

EU-Fir­­men dürfen den Vor­ga­ben ausländischer Sank­ti­ons­ge­set­ze gegen Kuba eigent­lich nicht nach­kom­men, tun es in der Pra­xis jedoch. Ein Gespräch mit Aciel Mar­ti­nez Poll*.

Die EU-Blo­­cking-Ver­­or­d­­nung (EG) Nr. 2271/96 schützt Unter­neh­men und Bürger in der Europäischen Uni­on vor den nega­ti­ven Fol­gen extra­ter­ri­to­ria­ler Sank­tio­nen von Drittländern, wie den USA gegen den Iran oder Kuba. Die Ver­ord­nung enthält sogar ein Befol­gungs­ver­bot. Was bedeu­tet das?

EU-Unter­­neh­­men dürfen den Vor­ga­ben ausländischer Sank­ti­ons­ge­set­ze aus dem Anhang der Ver­ord­nung nicht nach­kom­men. Aus­nah­men geneh­migt nur die EU-Kom­­mis­­si­on. Am 22. Novem­ber 1996 hat die EU die­se Blo­­cking-Ver­­or­d­­nung beschlos­sen, als Ant­wort auf das Helms-Bur­­ton-Gesetz der USA von März 1996. Helms-Bur­­ton zielt dar­auf ab, Kuba wirt­schaft­lich zu iso­lie­ren und ausländische Inves­ti­tio­nen auf der Insel zu ver­hin­dern, indem es Unter­neh­men aus Drittländern sank­tio­niert. Die­se EU-Ver­­or­d­­nung ver­bie­tet es seit nun fast 30 Jah­ren, die US-San­k­­tio­­nen gegen Kuba zu befol­gen. Eine sol­che Ver­ord­nung gilt in jedem Mit­glied­staat unmit­tel­bar, sie steht über ent­ge­gen­ste­hen­dem natio­na­lem Recht, sie ist gel­ten­des Gesetz. Die­se Ver­ord­nung hat einen Anhang, eine Lis­te der frem­den Geset­ze, deren Befol­gung sie ver­bie­tet. Und auf die­ser Lis­te, an ers­ter Stel­le, ste­hen die Kuba-Gese­t­­ze, der Cuban Demo­cra­cy Act von 1992 und das Helms-Bur­­ton- Gesetz von 1996. Die extra­ter­ri­to­ria­le Anwen­dung der US-San­k­­tio­­nen verstößt gegen BRD- und EU- Inter­es­sen und gegen das Völkerrecht. Auch Betrie­be hier­zu­lan­de sind davon betroffen.

Können Sie ein Bei­spiel für einen Betrieb in der BRD nen­nen, der betrof­fen ist?

Da ken­ne ich sogar ein rela­tiv aktu­el­les Bei­spiel: die 5th Ave­nue Pro­ducts Tra­ding GmbH in Walds­hut, Allein­im­por­teur aller kuba­ni­schen Zigar­ren. Gegründet 1989, 50 Beschäftigte, hat am 10. Sep­tem­ber 2026 Insol­venz angemeldet.

Müsste die EU-Blo­­cking-Ver­­or­d­­nung nicht genau in so einem Fall greifen?

Die Abhängigkeit von den USA scheint größer, als jede Anstren­gung, die­ses Gesetz ver­fol­gen zu müssen. Die USA dik­tie­ren, was Unter­neh­men in der EU dürfen und was nicht. Wenn das ein ande­res Land täte, sagen wir mal Chi­na oder Russ­land, gäbe es erheb­li­chen Wider­stand. Aber dem US-Impe­ria­­lis­­mus ist alles erlaubt.

Man muss sich das auf der Zun­ge zer­ge­hen las­sen: Es ist nicht so, dass das Befol­gen der US-San­k­­tio­­nen erlaubt wäre, solan­ge nie­mand es ausdrücklich ver­bie­tet. Es ist umge­kehrt. Das Befol­gen ist ver­bo­ten, es sei denn, ein Unter­neh­men hat bei der EU-Kom­­mis­­si­on eine Aus­nah­me bean­tragt und erhal­ten. Nicht der, der mit Kuba han­deln will, muss sich recht­fer­ti­gen. Der, der sich wei­gert, müsste es.

Der vier­te Arti­kel der Ver­ord­nung ord­net an, dass US-Gerichts­ur­­tei­­le, die auf Helms-Bur­­ton beru­hen, in Euro­pa nicht aner­kannt und nicht voll­streckt wer­den. Ihr sechs­ter Arti­kel, im Eng­li­schen die »Cla­w­­back- Klau­sel«, gibt jedem, der durch das rechts­wid­ri­ge Befol­gen der frem­den Sank­tio­nen einen Scha­den erlei­det, einen Anspruch auf Ersatz die­ses Scha­dens, und zwar gegen den Ver­ur­sa­cher, ein­klag­bar vor den Gerich­ten der Mitgliedstaaten.

Ausländische Urtei­le oder behördliche Akte, die auf die­sen Sank­tio­nen beru­hen, sind in der EU unwirk­sam. Betrof­fe­ne Fir­men können erlit­te­ne Schäden von den Ver­ur­sa­chern der extra­ter­ri­to­ria­len Maß­nah­men ein­kla­gen. Wie gehen die EU-Staa­­ten damit um?

Seit­dem Trump im Mai 2019 Titel III von Helms-Bur­­ton akti­viert hat, behan­delt die spa­ni­sche Regie­rung von Pedro Sánchez Zustel­lun­gen sol­cher US-Kla­­gen als nicht erhal­ten. Grund­la­ge ist die Blocking-Verordnung.

Betrof­fen waren 16 Fir­men, dar­un­ter Meliá, Ibe­r­o­star und BBVA. Ibe­r­o­star gab am 1. Juni 2026 zwölf Hotels ab, Meliá mel­de­te am 21. Juli 2026 den vollständigen Rückzug zum 24. Juli des Jah­res. 34 Hotels, rund 14.000 Zim­mer, das ist ein Rie­sen­ver­lust für den kuba­ni­schen Tou­ris­mus. Meliá nennt nicht nur die Sank­tio­nen, son­dern ope­ra­ti­ve, wirt­schaft­li­che und finan­zi­el­le Gründe; dahin­ter ste­hen auch Stromausfälle, Treib­stoff­man­gel und der Ein­bruch des Tou­ris­mus – alles Fol­gen der Verschärfungen der Blo­cka­de. Wie El País im Juni die­ses Jah­res schrieb, droh­ten Meliá und Ibe­r­o­star Kla­gen der kuba­ni­schen Sei­te, weil sie die Verträge ohne ver­trag­li­che Grund­la­ge been­det haben sollen.

Die Ein­fluss­nah­me der USA auf Kuba ist kein neu­es Phänomen …

Nach dem US-Sieg im Spa­­nisch-Ame­ri­­ka­­ni­­schen Krieg von 1898 hiel­ten sie die Insel besetzt und erzwan­gen 1901 das soge­nann­te Platt-Amen­d­­ment. Die­ses Zusatz­ge­setz gab den USA das Recht, jeder­zeit militärisch auf Kuba zu inter­ve­nie­ren, und sicher­te ihnen die Pacht der Militärbasis Guan­ta­na­mo Bay. Genau dort steht bis heu­te das berüchtigte US-Foltergefängnis.

Die Yan­kees haben vie­le Sachen nach Kuba gebracht, die sie auch in ande­ren Tei­len der Welt eta­bliert hat­ten. Apart­heid prägte das Zusam­men­le­ben, bis die Revo­lu­ti­on kam. Die ers­ten Sank­tio­nen gegen Kuba kamen kurz nach der Revo­lu­ti­on auf das Land zu.

Wer bezahlt die­sen Preis? Seit 66 Jah­ren lässt die USA das kuba­ni­sche Volk aus­hun­gern. Wie vie­le Men­schen müssen das noch durch­le­ben, damit irgend­ein Mensch im Wei­ßen Haus zufrie­den­ge­stellt wer­den kann? In Kuba lei­den die Men­schen. Ich habe persönlichen Zugang, denn ich habe Fami­lie auf Kuba. Die Pro­ble­me ken­ne ich aus ers­ter Hand, ich bin auf der Insel auf­ge­wach­sen. Ich weiß, wie es ist, ohne Strom auf­zu­wa­chen und ohne die­sen auch zu Bett zu gehen. Ich bin 1990 gebo­ren, ein Kind der soge­nann­ten spe­zi­el­len Peri­ode Kubas, nach­dem es den wich­tigs­ten Part­ner, die Sowjet­uni­on, nicht mehr gab. Mei­ne Mut­ter muss­te in die­ser schwie­ri­gen Zeit hun­gern, damit ich zu essen hat­te. Wir hat­ten dort so wenig und doch so viel, dass mein Glück nicht dar­an hing. Von Kin­des­al­ter an wur­de mir nämlich bei­gebracht, aus wenig viel zu machen. Das ist kei­ne Armuts­ro­man­tik, es ist eine Tugend, die heu­te sel­ten gewor­den ist.

Wel­che Aus­wir­kun­gen hat die Nicht­be­ach­tung der EU-Ver­­or­d­­nung auf das Leben der Kubaner?

Mei­ne Groß­mutter, 96 Jah­re alt, eine Frau, die auch die Ras­sen­tren­nung durch die ein­ge­brach­te Kul­tur der USA in Kuba erlebt hat, sitzt heu­te in einer Stil­le, die nie­mand für sie kom­po­niert hat. Weil ihr Hörgerät Klein­tei­le benötigt, die hier in jeder Schub­la­de ste­cken. In Kuba kann man sie nicht ein­fach her­stel­len ohne Roh­ma­te­ri­al. Roh­ma­te­ria­li­en können wegen der Blo­cka­de nicht impor­tiert wer­den. Wenn man die­se im Aus­land kau­fen woll­te, könnte man sie nicht bezah­len, denn von Bezah­lungs­we­gen wie SWIFT ist Kuba aus­ge­schlos­sen. Das Bei­spiel mei­ner Oma zeigt, wie weit sich die Nicht­be­ach­tung der EU-Ver­­or­d­­nung auf das Leben der Kuba­ner auswirkt.

Gab es schon mal eine Kla­ge auf­grund der Verordnung?

Das EuGH-Urteil in der Rechts­sa­che Bank Mel­li Iran gegen Tele­kom Deutsch­land GmbH vom 21. Dezem­ber 2021 klärte die Kon­tro­ver­se zwi­schen US-Sekundärsanktionen und der EU-Blo­­cking-Ver­­or­d­­nung. Eine ira­ni­sche Bank, die Mel­­li-Bank, hat­te in Deutsch­land Verträge mit einer Toch­ter der Deut­schen Tele­kom. Als die USA die Bank auf ihre Sank­ti­ons­lis­te setz­ten, kündigte die Tele­kom alle Verträge ohne Anga­be von Gründen. Sie tat also genau das, was die Ban­ken bei Kuba tun, sie wich vor­sorg­lich zurück. Das Ver­bot der EU-Blo­­cking-Ver­­or­d­­nung, US-San­k­­tio­­nen zu befol­gen, ist so aus­ge­stal­tet, dass betrof­fe­ne Unter­neh­men sich im Zivil­pro­zess vor natio­na­len Gerich­ten dar­auf beru­fen können, um die Unwirk­sam­keit einer Kündigung gel­tend zu machen. Aus ande­ren Gründen ist eine ordent­li­che Kündigung einer Geschäftsbeziehung natürlich möglich. Wenn aber alle Indi­ka­to­ren dar­auf hin­deu­ten, dass die Kündigung wegen der US- Sank­tio­nen erfolg­te, ist sie grundsätzlich unwirksam.

Seit dem Mel­­li-Ver­­­fah­­ren gab es vor allem in der BRD meh­re­re Kla­gen und Urtei­le, die das Span­nungs­feld zwi­schen der EU-Blo­­cking-Ver­­or­d­­nung und den US-Sekundärsanktionen wei­ter präzisiert haben. Die meis­ten Fälle betref­fen den Finanz- und Ban­ken­sek­tor. Häufig pas­siert es, dass Ban­ken Kon­ten von Solidaritätsgruppen, Reisebüros oder Händlern kündigten oder sperr­ten, sobald Überweisungen Schlag­wor­te wie »Kuba« oder »Havan­na« ent­hiel­ten, da die inter­nen Com­­pli­­an­ce-Fil­­ter der Ban­ken auf US-Rich­t­­li­­ni­en ein­ge­stellt sind. Deut­sche Amts- und Land­ge­rich­te gaben betrof­fe­nen Kun­den in meh­re­ren Fällen Recht. Ban­ken dürfen Kon­to­be­zie­hun­gen im rei­nen Inlandsgeschäft nicht willkürlich been­den oder Zah­lun­gen blo­ckie­ren, bloß weil ein Kuba-Bezug vor­liegt, sofern kein Ver­stoß gegen direkt gel­ten­des EU-Recht vorliegt.

Aber es klagt nicht direkt jeder Mensch oder Ver­ein, der von so einer Kündigung oder Sper­rung betrof­fen ist. Was emp­feh­len Sie, damit die EU-Blo­­cking-Ver­­or­d­­nung nicht nur auf dem Papier exis­tiert, son­dern end­lich ein­ge­hal­ten wird?

Es darf nicht an Ein­zel­nen hängen. Die Frak­ti­on Die Lin­ke brach­te im Dezem­ber 2025 eine klei­ne Anfra­ge im Deut­schen Bun­des­tag bezüglich der EU-Blo­­cking-Ver­­or­d­­nung ein. Dar­auf ant­wor­te­te die Bun­des­re­gie­rung im Janu­ar die­ses Jah­res, ihr lägen kei­ne Zah­len zu Verstößen vor. Offen­sicht­lich wer­den die Ver­let­zun­gen der Ver­ord­nung nicht ein­mal registriert.

Eine Schutz­vor­schrift, die erst wirkt, wenn der Geschädigte klagt, schützt nicht. Arti­kel 9 der EU-Anor­d­­nung legt die Durch­set­zung den Mit­glied­staa­ten auf. Die­se müssen aktiv wer­den und die Blo­cka­de­po­li­tik, die Kuba aus­hun­gern lässt, in der EU stoppen.

*Aciel Mar­ti­nez Poll ist Schau­spie­ler, Regis­seur und Autor des Buches »Leben in Kuba: Im Würgegriff der US-Hege­­mo­­nie und das Schwei­gen der mora­li­schen Lämmer«.

https://www.jungewelt.de/artikel/531223.unblock-cuba-dem-us-imperialismus-ist-alles-erlaubt.html